(BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 173/18) • Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dabei kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese dem zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Die Regelung des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann. Denn dann besteht kein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille, dem die ärztliche Zwangsmaßnahme entsprechen müsste. Hinweis: Der BGH weist in dieser Entscheidung für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Anhörung des Betroffenen, die ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers erfolgt, verfahrensfehlerhaft ist und den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 57/16).

ZAP EN-Nr. 543/2020

ZAP F. 1, S. 1165–1165

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