Auch wenn dem Nachbargrundstück (hier Weinberg) durch eine Erddeponie auf dem eigenen Grundstück die Zugluft entzogen wird mit der Folge, dass sich dort ein Kaltluftsee mit schädigender Auswirkung für die Bepflanzung durch Weinreben bildet, bestehen keine nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche oder Beseitigungsansprüche gem. §§ 906, 907, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1991, 1671).

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