(OLG Köln, Beschl. v. 9.9.2019 – 12 W 35/19) • Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zwar für die Zuständigkeit des zur Sachentscheidung berufenen Gerichts bindend, nicht jedoch für die abschließende Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG. Für die Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage ist regelmäßig zwar ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens geht, denn dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei nicht allein an der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch daran, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruchs ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt.

ZAP EN-Nr. 678/2019

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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