(OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2018 – 10 UF 22/16) • Ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt ist bei Selbstständigen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft zwar grds. notwendig. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden. Reicht das vorhandene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht aus, so trifft den Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei kann einem selbstständigen Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, die Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er sonst auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist.

ZAP EN-Nr. 642/2018

ZAP F. 1, S. 1157–1157

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