Im Regelfall wird Abmahnungen ein Muster einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt. Würde der abgemahnte Unternehmer diese unterzeichnen, wäre sie annahmefähig. Es ist jedoch regelmäßig zu beobachten, dass von abgemahnten Unternehmern beauftragte Anwälte das Muster der Unterlassungserklärung derart modifizieren, dass es nicht mehr annahmefähig ist. Konsequenz dieser Modifikation ist dann regelmäßig ein Gerichtsprozess. Fall 1: So ging es einem Unternehmen in einem vor dem LG Leipzig (Beschl. v. 15.1.2018 – 4 HKO 74/18) entschiedenen Sachverhalt: Der abgemahnte Unternehmer hatte die Abmahnung nebst vorformulierter Unterlassungserklärung einem Anwalt vorgelegt. Dieser formulierte die Unterlassungserklärung dahin um, dass sie unter dem Vorbehalt abgegeben wurde, dass der Verband zunächst seine Aktivlegitimation nachweisen müsse. Da der Verband diese Unterlassungserklärung nicht annahm, musste das LG Leipzig über den Sachverhalt entscheiden. Dieses urteilte, dass eine Unterlassungserklärung mit dem Vorbehalt des Nachweises der Aktivlegitimation eine aufschiebende Bedingung enthalte (die die Wiederholungsgefahr nicht beseitige). Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung nach dem Willen des Abgemahnten erst dann wirksam werden soll, wenn dem abgemahnten Unternehmer die Nachweise des Verbands zur Aktivlegitimation ausreichen. Es fehle damit, so das Gericht, an einer wirksamen und somit verbindlichen Unterlassungserklärung. Nach Ansicht des LG Leipzig verhielt es sich nicht anders, als wenn die Unterlassungserklärung wegen bezweifelter Anspruchsberechtigung überhaupt nicht abgegeben worden wäre. Fall 2: In einem von dem OLG München entschiedenen Sachverhalt (Beschl. v. 13.3.2018 – 29 W 143/18) hatte ein Unternehmen eine – im Übrigen ausreichende – strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung" abgegeben. Ob sich dieser Vorbehalt nur auf die Kosten oder auf die Unterlassungsverpflichtung bezog, konnte der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch auf Nachfrage des Gläubigers, worauf sich der Vorbehalt beziehe, erfolgte keine Konkretisierung durch den sachbearbeitenden Anwalt. Das OLG München vertrat daher die Ansicht, dass die Unterlassungserklärung nicht transparent genug sei, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Fall 3: Das LG Hamburg (Beschl. v. 6.3.2018 – 315 O 65/18) hatte darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf das konkret beanstandete Produkt eingegrenzt war, die Wiederholungsgefahr ausschließt. Passiert war Folgendes: Das abgemahnte Unternehmen hatte eine stark eingegrenzte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Gläubiger hatte hiernach darauf hingewiesen, dass diese Unterlassungserklärung nicht annahmefähig sei. Das abgemahnte Unternehmen reagierte hierauf nicht mehr. Das LG Hamburg hat dem Gläubiger darin Recht gegeben, dass eine auf das konkret beanstandete Produkt eingegrenzte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Diese Rechtsprechung deckt sich mit der Rechtsprechung der übrigen Wettbewerbsgerichte.

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