An einem vom AG Dülmen (Urt. v. 13.3.2018 – 3 C 282/17) entschiedenen Fall lässt sich erkennen, dass die Erteilung einer gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung (im Falle von Fernabsatzverträgen oder Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers mit einem Verbraucher geschlossen werden) nicht nur der Vermeidung von Abmahnungen dient, sondern auch für den Unternehmer eine finanzielle Absicherung im Falle einer Rückabwicklung im Widerrufsfalle bedeutet. Im Fall des AG Dülmen hatte der Kläger (Kunde) als Verbraucher beim Beklagten (Händler) in den Räumen des Klägers ein Elektromobil gekauft. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Widerrufsbelehrung, wonach dieser binnen 14 Tagen sein Widerrufsrecht in Textform ausüben kann. Der Kläger fuhr das Elektromobil ca. drei Wochen, insgesamt 33,5 km, erklärte sodann den Widerruf seiner Vertragserklärung und gab den Kaufgegenstand dem Beklagten mit Kratzern und verdreckt zurück. Das AG Dülmen sah den Widerruf als rechtzeitig an, da der Beklagte den Kläger falsch belehrt hatte. Der Widerruf ist nach § 355 Abs. 1 S. 3 BGB durch eindeutige Erklärung möglich, z.B. auch telefonisch. Die Belehrung "in Textform" war zu eng und damit falsch. Insofern bestand nach § 356 Abs. 3 BGB eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Auch einen Wertersatzanspruch des Beklagten konnte das Gericht wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigen (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB). Bei ordnungsgemäßer Belehrung wäre der Widerruf des Klägers hingegen verfristet gewesen. Selbst wenn der Kläger innerhalb der 14 Tagesfrist widerrufen hätte, wäre der Beklagte im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung mit seinem Wertersatzanspruch durchgekommen. Denn für das Testen des Elektromobils hätte der Kläger keine 33,5 km fahren und Kratzer verursachen müssen. Das liegt jenseits des zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise erforderlichen Gebrauchs der Sache.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge