(BGH, Beschl. v. 30.6.2016 – 1 StR 241/16) • Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kfz beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle. Deshalb muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einem Grenzübertritt ergeben. Daran fehlt es i.d.R., wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat (§ 22 StGB, § 267 StPO).
ZAP EN-Nr. 785/2016
ZAP F. 1, S. 1169–1169
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