Nicht selten nehmen Beamte Regelungen aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – hier: Berücksichtigung von Arbeitsunfällen außerhalb des Beamtenverhältnisses im Dienstunfallrecht – für sich in Anspruch, die sich als günstig gegenüber den geltenden Bestimmungen, etwa der Versorgungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes, erweisen. Erfolg ist damit aber nur verbunden, wenn eine analoge Anwendung auf dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht in Betracht kommt.

 

Hinweis:

Die analoge Anwendung einer von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwGE 143, 230 Rn 24).

In Bezug auf den Ausschluss der angestrebten Berücksichtigung von Arbeitsunfällen außerhalb des Beamtenverhältnisses hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 26.1.2016 (2 B 17.15, ZTR 2016, 230 ff.) eine planwidrige Regelungslücke und zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) Bundesrecht, die im Fall maßgebenden Bestimmungen aber Landesrecht seien. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung stehe dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfGE 76, 1, 73; 122, 1, 25). Im Übrigen seien Beamte und Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben aufgrund der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln. Es sei vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführe. Im Vergleich zu Arbeitnehmern erführen Beamte eine ganz anders strukturierte soziale Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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