Die Umlegung kann im Wege einer Vorauszahlung mit Abrechnung vorgenommen werden (OLG Nürnberg WuM 1995, 308). Eine Kostenverteilung nach der anteiligen Mietfläche ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (KG GE 2003, 234). Der Aufwand ist zu beziffern (KG ZMR 2011, 35). Die Vereinbarung einer Pauschale (Schmid DWW 1998, 143) ist möglich.

Sofern die Kosten auf einem Prozentsatz der Nettomiete basieren, werden 5,5 % der Bruttomiete nicht als überhöht angesehen, auch 5,8 % sind möglich (vgl. BGH a.a.O. NZM 2012, 83 = ZMR 2011, 788). Häufig wird ein bestimmter Betrag pro Quadratmeter Mietfläche vereinbart (Simon GuT 1999, 137).

 

Hinweis:

Durch eine Pauschale, einen Prozentsatz von der Miete oder einen festen Betrag pro Quadratmeter sind alle Verwaltungskosten abgegolten, soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes bestimmt ist.

Eine konkludente Vereinbarung durch jahrelange Zahlung ist im Einzelfall möglich, wenn besondere Umstände vorhanden sind, denen ein Angebot des Vermieters entnommen werden kann, den Vertrag insoweit ändern zu wollen (BGH, Urt. v. 9.7.2014 – VIII ZR 36/14, ZMR 2014, 965 = GE 2014, 1134) und der Mieter dies akzeptiert (s.o. unter II. 3. a). Die Zahlung nicht geschuldeter Verwaltungskosten für vier Jahre soll hierfür nicht ausreichen (so KG v. 31.3.2014 – 8 U 135/13, GE 2015, 55; krit. Kinne GE 2015, 20).

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