a) Mögliche Maßnahmen

Eine Abänderung gem. § 107 Abs. 1 ZPO kann nach wohl herrschender Auffassung dann nicht erfolgen, wenn die Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist (OLG München JurBüro 1991, 972; OLG Hamburg JurBüro 1990, 492; KG Rpfleger 1975, 324; Zöller/Herget, a.a.O., § 107 ZPO Rn 3).

Versäumt der Erstattungspflichtige die Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO, kann er aber gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage einreichen (OLG München MDR 1983, 137). Hat der Erstattungsberechtigte bereits die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben oder hat der Erstattungspflichtige die festgesetzten Kosten ohne eine solche Vollstreckung gezahlt, so kommt eine Bereicherungsklage gem. § 812 BGB in Betracht (OLG München a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).

Gelegentlich beachten auch die Rechtspfleger/UdG die in § 107 Abs. 2 ZPO bestimmte Antragsfrist nicht. So hat der Rechtspfleger des LG Hamburg in dem vom OLG Hamburg (a.a.O.) entschiedenen Fall zwar bemerkt, dass die Antragsteller die Antragsfrist versäumt hatten. Er hat jedoch die Abänderung aus „rein pragmatischen Gründen“ dennoch vorgenommen. Dies hilft jedoch dem durch die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses Begünstigten, der die Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO versäumt hat, nicht, wenn die Gegenseite gegen den Abänderungsbeschluss das zulässige Rechtsmittel (s.o. 5. Rechtsmittel) einlegt, das dann bei richtiger Entscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz Erfolg hat.

b) Drohende Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten

Versäumt es der Rechtsanwalt, für den Mandanten einen gebotenen Abänderungsantrag innerhalb der Monatsfrist zu stellen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der erstattungsberechtigte Gegner trotz der Herabsetzung des Streitwerts den unverminderten festgesetzten Betrag vollstreckt. Der Schaden besteht dann in den Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, die sich dann gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Mehrbetrag richtet.

 

Praxishinweis:

Dieser Schadensersatzpflicht entgeht der Anwalt, wenn der Gegner in die Kosten des durch die Vollstreckungsgegenklage eingeleiteten Rechtsstreits verurteilt wird und dieser Kostenerstattungsanspruch auch durchgesetzt werden kann.

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