(BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15) • Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann. Der Nachweis, dass der Fachanwalt sich fortgebildet hat, ist nach § 15 FAO formalisiert und kann u.a. durch eine einschlägige wissenschaftliche Publikation geführt werden. Eine wissenschaftliche Publikation ist eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation in diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann.

ZAP EN-Nr. 789/2016

ZAP F. 1, S. 1169–1170

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