(AGH NRW, Beschl. v. 3.6.2016 – 2 AGH 1/16) • Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen. Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist. Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. Der hinreichende Verdacht einer unsachlichen Werbung liegt daher vor, wenn die Darstellung reißerisch und ohne jeden Informationsgehalt ist, ohne dass dafür auch nur der geringste Anlass gegeben wäre. Solche Werbung ist geeignet, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

ZAP EN-Nr. 790/2016

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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