Das Jahr 2013 war für die im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwälte segensreich und verheißungsvoll. Zunächst trat zum 1.8.2013 die lange erwartete Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft (Art. 8 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. 2013 I, S. 2586), die zu einer spürbaren Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze geführt hat.

Im Zuge der Reformdiskussion und der Bewertung der im Einzelnen erfolgten Novellierungen ist weitgehend untergegangen, dass zeitgleich auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) überarbeitet und z.T. erheblich geändert worden ist. Hervorzuheben ist hier die von der Streitwertkommission in den Ziffern 36.2 und 36.3 nun ausgesprochene Empfehlung, den Wert des Streits um die Rechtmäßigkeit eines den Berufszugang verwehrenden Prüfungsbescheids auf die Höhe des vom Kläger erwarteten Jahresgehalts, mindestens aber wie bisher auf 15.000 EUR festzusetzen. Die Umsetzung dieser neuen Empfehlung kann zu erheblichen Umsatzsteigerungen führen.

 

Beispiel:

(VG Braunschweig, vorläufiger Streitwertbeschl. v. 7.1.2014 – 7 A 6/14, n.v.)

Der Kläger besteht die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht; Festsetzung des Streitwerts auf 55.000 EUR.

Daraus ergäbe sich bereits bei der im Widerspruchsverfahren anfallenden Rechtsanwaltsvergütung eine Mehrvergütung i.H.v. 925,11 EUR (im Vergleich zu einem bloßen Streitwert von 15.000 EUR) bei einem Ansatz einer durchschnittlichen Geschäftsgebühr.

Diese (mögliche) – erhebliche – Erhöhung der gesetzlichen Gebühr kommt auch dem Mandanten zugute, da sie eine diese übersteigende Vergütungsvereinbarung vielfach entbehrlich macht und dem Mandanten im Obsiegensfall daher sämtliche Kosten erstattet werden.

Die berechtigte Erwartung der Rechtsanwälte und ihrer (potentiellen) Mandanten, dass die Verwaltungsgerichte wie in der Vergangenheit den Empfehlungen im Streitwertkatalog weitgehend folgen (vgl. Geiger, Streitwertkatalog 2013: Änderungen im Bereich Verkehrsrecht, DAR 2014, 57, 58; Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Auflage 2010, Anhang III), hat nun durch den hier behandelten Beschluss des OVG NRW einen Dämpfer erhalten.

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