(OLG Hamm, Urt. v. 22.5.2015 – 9 U 171/14) • Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinausgehender Service – insb. zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser – geschuldet wird. Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer – mit vertretbarem Aufwand – nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden. Hinweis: Das vorliegende, nicht rechtskräftige Urteil verdeutlicht den Umfang der Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird beim BGH unter dem Az. VI ZR 413/15 geführt.

ZAP EN-Nr. 812/2015

ZAP 22/2015, S. 1171 – 1171

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