(BVerfG, Beschl. v. 14.7.2015 – 1 BvR 1127/14) • Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der Haftsituation und insb. auch der Raumgröße abhängig. Diesbezüglich hatte der VGH Berlin im Jahr 2009 (LVerfGE 20, 70 ff.) in nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden dessen Menschenwürde verletze. Zwar ist dem VGH auch darin zuzustimmen, dass menschenwürdige Zustände in einer größeren Haftanstalt nicht von heute auf morgen hergestellt werden können, so dass sich die Einschätzung, für eine Übergangsfrist von zwei Wochen komme ein Amtshaftungsanspruch aufgrund mangelnden Verschuldens der verantwortlichen Amtsträger nicht in Betracht, noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen bewegt. Eine fortdauernde Inhaftierung nach Ablauf dieser Übergangsfrist stellt demgegenüber ersichtlich ein schuldhaftes, amtshaftungsrechtliche Ansprüche auslösendes Handeln dar.

ZAP EN-Nr. 846/2015

ZAP 22/2015, S. 1181 – 1181

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge