(BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – I ZR 217/14) • Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es die Aussage dieses Zeugen anders als die Vorinstanz werten will. Soll ein Maklerlohn nicht geschuldet sein, wenn der Makler einen schon bekannten Interessenten benannt hat, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird, dann genügt es, wenn zwischen dem Erwerber und einem benannten Interessenten wirtschaftliche Identität anzunehmen ist. Hinweis: Für das Recht der Maklerverträge ist die Entscheidung nur indirekt von Bedeutung. Eine Maklerprovision sollte nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht zu zahlen sein, wenn der Erwerber in der Liste der bereits bekannten Erwerbsinteressenten aufgeführt war. Die Erwerberin, eine KG, war in der Liste aber gerade nicht aufgeführt. Jedoch soll es, wie aus dem Beschluss hervorgeht, ausreichen, wenn eine wirtschaftliche Identität zwischen der KG als "Zweckgesellschaft", die das Objekt erworben hat, und dem in der Liste aufgeführten B bestehe, der erst später Gesellschafter der KG geworden ist und dem nach der Aussage des Zeugen A das Objekt später auch von der KG "zugeschlagen" worden ist.

ZAP EN-Nr. 817/2015

ZAP 22/2015, S. 1173 – 1173

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