Im Normalfall richten sich Kündigungsfrist und Kündigungstermin nach § 622 BGB. Danach können beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.

Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber dergestalt, dass er nur noch zum Monatsende und mit einer Kündigungsfrist von ein bis sieben Monaten kündigen kann, § 622 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Hinweis:

§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem Zeiten der Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, ist europarechtswidrig und nicht anzuwenden (BAG NZA 2011, 343, 344).

Sonderkündigungsregelungen finden sich in

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge