Im Normalfall richten sich Kündigungsfrist und Kündigungstermin nach § 622 BGB. Danach können beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.
Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber dergestalt, dass er nur noch zum Monatsende und mit einer Kündigungsfrist von ein bis sieben Monaten kündigen kann, § 622 Abs. 2 S. 1 BGB.
Hinweis:
§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem Zeiten der Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, ist europarechtswidrig und nicht anzuwenden (BAG NZA 2011, 343, 344).
Sonderkündigungsregelungen finden sich in
- § 86 SGB IX: für schwerbehinderte Arbeitnehmer und Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer;
- § 113 S. 2 InsO: Arbeitgeberinsolvenz;
- § 19 BEEG: Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen oder angekündigt haben;
- § 21 Abs. 4 BEEG: Arbeitnehmer, die in Vertretung für sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer, befristet eingestellt worden sind;
- § 22 BBiG: Berufsausbildungsverhältnisse;
- § 29 HAG: in Heimarbeit Beschäftigte;
- § 66 SeeArbG: Heuerarbeitsverhältnisse.
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