Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger nach allgemeinen Regeln zugehen (vgl. hierzu BAG NZA 2015, 1183 ff.). Da der Zeitpunkt des Zugangs wichtig für die Bestimmung der Kündigungs- und Klagefrist ist, sollte der Zugang beweissicher erfolgen!

 

Hinweis:

Übergabe der Kündigung im Beisein eines Zeugen, der Kenntnis von dem Inhalt des Kündigungsschreibens hat; Empfang quittieren lassen; Boten, der Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat, mit der Zustellung beauftragen.

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