a) §§ 138, 242, 612a BGB

Wo die Bestimmungen des KSchG nicht greifen, sind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242 BGB) vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, im Rahmen derer auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist (BVerfG, NZA 2006, 913, 913).

Geschützt wird nur vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen (BVerfG NZA 1998, 470, 472), die nicht schon von § 1 KSchG erfasst sind (BAG NZA-RR 2008, 404, 406). So bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung außerhalb KSchG i.d.R. keiner vorherigen Abmahnung (BAG NZA 2001, 951, 953).

 

Hinweis:

Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, im Rahmen derer zunächst der Arbeitnehmer einen Sachverhalt vortragen muss, der die Treuwidrigkeit der Kündigung indiziert (BAG NZA-RR 2008, 404, 406).

Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer Kündigung kommt nur in besonders krassen Fällen, wie Rachsucht oder Vergeltung, in Betracht (BAG AP BGB § 138 Nr. 32). Auch hier liegt die Darlegungs- und Beweislast zunächst bei dem Arbeitnehmer (BAG AP BGB § 138 Nr. 32).

Ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit ist das Maßregelungsverbot, § 612a BGB (BAG NJOZ 2004, 1258, 1265).

b) AGG

Kündigungen außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes sind unmittelbar am Maßstab des AGG zu messen (BAG NZA 2014, 372, 374 ff.). Erfolgt eine Kündigung wegen unzulässiger Benachteiligung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig.

Für unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallende Kündigungen sind die materiellen Diskriminierungsverbote im AGG aufgrund des in § 2 Abs. 4 AGG statuierten Anwendungsvorrangs als Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit zu verstehen (BAG NZA 2009, 361, 364).

c) (Tarif-)Vertraglicher Kündigungsschutz

Kündigungsschranken können sich auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Von besonderer Bedeutung sind tarifliche Regelungen zur ordentlichen Unkündbarkeit von Arbeitnehmern (z.B. § 34 Abs. 2 TVöD). Bei einzelvertraglichen Vereinbarungen sind § 622 Abs. 6 BGB und die §§ 305 ff. BGB zu beachten.

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