Eine Kündigungserklärung muss so bestimmt sein, dass der Kündigungsadressat zweifelsfrei erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, sei es durch Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist, sei es, weil der Beendigungstermin aus anderen Gründen zweifelsfrei bestimmbar ist. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich auch ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG NZA 2015, 162, 163).

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss zusätzlich zum Ausdruck kommen, dass sich der Erklärende des Vorliegens eines wichtigen Grundes berühmt und von der sich hieraus ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch machen will (BAG NJW 1983, 303, 303).

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