Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung angehalten wird (§§ 888, 891, 892 ZPO). Hängt die Vornahme der Handlung indes nicht allein von dem Willen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann sie auch nicht durch gegen diesen gerichtete Maßnahmen erwirkt werden; dem Vollstreckungsgläubiger bleibt dann die Klage auf Schadensersatz (§ 893 ZPO).

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