Die Vollstreckungskosten fallen, soweit sie notwendig waren, grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), denn er hat den Anspruch seines Gläubigers nicht freiwillig erfüllt und ist deshalb dafür verantwortlich, dass es überhaupt der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs seitens des Gläubigers bedarf.

Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen eine zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. auch § 91 Abs. 1 ZPO). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger (wie jede Partei) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (OLG Brandenburg JurBüro 2007, 548). Betreibt der Rechtsanwalt des Gläubigers eine "notwendige" Zwangsvollstreckungsmaßnahme (für "obsiegende Partei"), sind dessen gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 1598). Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, die Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind (OLG Brandenburg JurBüro 2007, 548; FG Münster EFG 2006, 1449; LG Hannover JurBüro 1990, 1679; LG Wiesbaden DGVZ 1989, 13). Die Anforderungen, die an die Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. Maßgebend ist, ob der Gläubiger die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv für erforderlich halten durfte (OLG Zweibrücken MDR 1998, 240). Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Ihm muss allerdings Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BVerfG JurBüro 1999, 608).

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