Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbereitende Klauselerteilungsverfahren sowie die Rechtsbehelfe und Klagen der Zwangsvollstreckung geregelt. In den darauf folgenden Abschnitten über die Vollstreckungsarten unterscheidet das Gesetz primär nach dem Inhalt des Titels und sekundär nach der Art des Zugriffsobjekts.

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