(OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2015 – 28 U 136/14) • Ein Rechtsanwalt hat die Interessen seiner Mandanten im Rahmen des Mandats umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Er hat den zugrunde liegenden Sachverhalt in Erfahrung zu bringen und nach entsprechender rechtlicher Würdigung eine Einschätzung vorzunehmen, ob z.B. die von den Mandanten angestrebte Klageabweisung erfolgversprechend ist. Sofern es um die Frage geht, wie ein Vorprozess bei einem anderslautenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten entschieden worden wäre, kommt es darauf an, welche normativ zutreffende Entscheidung nach Auffassung des Regressgerichts hätte getroffen werden müssen. Der Rechtsanwalt haftet daher u.U. nicht, wenn die für den Regresskläger nachteilige klagestattgebende Entscheidung selbst dann ergangen wäre, wenn der Rechtsanwalt seinen Vortrag ergänzt hätte.

ZAP EN-Nr. 848/2015

ZAP 22/2015, S. 1181 – 1181

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge