(OLG Dresden, Beschl. v. 1.11.2023 – 4 U 1238/23) • Ist ein bestehendes Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, kommt eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht in Betracht. Hinweis: Ist ein bestehendes Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es zum Zeitpunkt der Behandlung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht bzw. nicht ernsthaft oder nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt seine Haftung mangels Verschuldens.

ZAP F. 1, S. 65–66

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