(BGH, Urt. v. 1.12.2022 – VII ZR 90/22) • Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer ist wegen eines fehlenden Gesamtschuldverhältnisses zu verneinen, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen. Das Vorliegen einer Tilgungsgemeinschaft als Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist zu verneinen, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist.

ZAP EN-Nr. 35/2023

ZAP F. 1, S. 59–59

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