Die Berechtigung des bisher betreuenden Elternteils aus § 1629 BGB, den Kindesunterhalt geltend zu machen, endet mit Eintritt der Volljährigkeit. Nur noch das jetzt volljährige Kind, nicht aber der bisher berechtigte Elternteil ist berechtigt, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich aufgelaufener Unterhaltsrückstände.

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