Die Vorschrift des § 656c BGB ist eine Marktverhaltensregelung, deren Nichtbeachtung den Unlauterkeitsvorwurf gem. § 3a UWG nach sich zieht (LG Hildesheim, Urt. v. 30.11.2021 – 11 O 9/21, WRP 2022, 373; D. Fischer, NJW 2022, 1212 Rn 20; Wistokat, NZM 2022, Heft 10, V).

 

Hinweis:

Andere Makler als Mitbewerber und Institutionen nach § 8 Abs. 3 UWG sind berechtigt, gegen den betreffenden Konkurrenten Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Hiermit verbundene Abmahnkosten fallen dem Makler als Störer zur Last (§ 13 Abs. 3 UWG).

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