Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz liegt nur dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.7.2000 – 1 BvR 151/99, juris).

Formeller Bestandsschutz setzt voraus, dass eine wirksame Baugenehmigung vorliegt und inhaltlich mit ihren Feststellungen das Vorhaben deckt. Diese Legalisierungswirkung wirkt über den Erlasszeitpunkt hinaus in die Zukunft, selbst wenn sich das Recht zwischenzeitlich zulasten des Bauherrn ändert. Soweit sich der Eigentümer auf formellen Bestandsschutz beruft, trägt er die Beweislast für die Existenz der Baugenehmigung.

Eine materielle Baurechtmäßigkeit liegt vor, wenn für einen gewissen Zeitraum (mind. drei Monate) eine Genehmigungsfähigkeit gegeben war. Während dieses Zeitraums hätte eine Baugenehmigung – einen entsprechenden Antrag unterstellt – genehmigt werden müssen. Diese Wirkung der damals möglichen Baugenehmigung soll dem Eigentümer zugutekommen. Ob eine materielle Baurechtmäßigkeit vorlag, muss im Einzelfall durch z.T. intensive Recherchen der im Zeitkorridor wechselnden Sach- und Rechtslagen ermittelt werden.

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