(AG München I, Urt. v. 5.8.2022 – 142 C 1633/22) • Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)

ZAP EN-Nr. 657/2022

ZAP F. 1, S. 1030–1030

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