(AG München I, Urt. v. 5.8.2022 – 142 C 1633/22) • Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)
ZAP EN-Nr. 657/2022
ZAP F. 1, S. 1030–1030
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen