(OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.2.2022 – 20 D 122/20) • § 77 Abs. 2 WHG ist eine bei einem Gewässerausbau nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu beachtende zwingende Vorgabe, die auch für faktische Überschwemmungsgebiete gilt, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden. Danach sind auch solche Rückhalteflächen geeignet, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden, sodass regelmäßig solche Flächen ausscheiden, die eine schutzwürdige Bebauung aufweisen oder die ihrer aktuellen schutzwürdigen Nutzung, verbunden mit einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung sonstigen Eigentums, dauerhaft entzogen würden.
ZAP EN-Nr. 663/2022
ZAP F. 1, S. 1032–1032
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