(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.11.2021 – 2 Ss 56/21) • In einem Berufungsverfahren ist die erstmalige Anordnung der Einziehung eines gefälschten (hier britischen) Führerscheins auch dann nicht möglich, wenn der Angeklagte in erster Instanz eine abgegebene Verzichtserklärung widerrufen hat. In diesem Fall bezog sich der vorherige Verzicht umfassend auf alle Gegenstände des Angeklagten, sodass das Amtsgericht von der Einziehungsanordnung abgesehen hat. Das Verschlechterungsverbot aus § 331 StPO hindert das Berufungsgericht daran, eine erstmalige Anordnung nachzuholen.

ZAP EN-Nr. 80/2022

ZAP F. 1, S. 67–67

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