Zusammenfassung
Mitte Dezember hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine neue Unterhaltstabelle veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1.1.2022 und enthält im Wesentlichen Änderungen bei den Bedarfssätzen minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i.S.d. § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1.1.1979 heraus.
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen. (Anm. der Red.: Abrufbar ist die Düsseldorfer Tabelle – Stand: 1.1.2022 unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf )
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901–2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301–2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701–3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101–3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501–3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901–4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301–4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701–5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101–5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 | 160 | 2.200 |
11. | 5-501–6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 | 168 | 2.500 |
12. | 6.201–7.000 | 697 | 801 | 939 | 1002 | 176 | 2.900 |
13. | 7.001–8.000 | 729 | 838 | 981 | 1047 | 184 | 3.400 |
14. | 8.001–9.500 | 761 | 874 | 1024 | 1093 | 192 | 4.000 |
15. | 9.501–11.000 | 792 | 910 | 1066 | 1138 | 200 | 4.700 |
Anmerkungen:
1. | Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder i.S.v. Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
2. | Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl 2021 I 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. |
3. | Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mind. 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen. |
4. | Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen. |
5. | Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
Der angemessene Eigenbedarf, insb. gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt i.d.R. mind. monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemes... |
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