(BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 429/19) • Zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag findet bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin kein Gesamtschuldnerausgleich statt.

ZAP EN-Nr. 29/2021

ZAP F. 1, S. 77–77

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge