(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.10.2020 – 12 Sa 33/20) • Ein gemeinschaftlicher Betrieb zweier oder mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen nur über eine (gemeinsame) Betriebsorganisation verfügen. Der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft muss von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert werden. Der Umstand, dass die Servicetechniker zweier Unternehmen Kunden des jeweils anderen Unternehmens besuchen, begründet keinen gemeinschaftlichen Betrieb der beiden Unternehmen, wenn die Servicetechniker jeweils im eigenen Unternehmen disponiert werden, ihr Einsatz also nicht zentral gelenkt wird. Eine unzulässige Maßregelung i.S.d. § 612a BGB setzt eine Rechtsausübung des Arbeitnehmers voraus. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ist ein organisches und/oder psychisches Geschehen, keine Rechtsausübung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Arbeitsausfalls in Folge Arbeitsunfähigkeit stellt keine unzulässige Maßregelung i.S.d. § 612a BGB dar.

ZAP EN-Nr. 40/2021

ZAP F. 1, S. 80–81

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