Die Klage ist binnen zwei Jahren zu erheben (vgl. Art. 35 MÜ). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Dies ist eine Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu prüfen ist (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.8.2010 – 13 U 119/08, TransportR 2011, 166). Weitere prozessuale Besonderheiten

Bereits bei der Frage etwaiger Gerichtsstände wurde darauf hingewiesen, dass die Regelungen des MÜ diejenigen der deutschen ZPO verdrängen. Dies gilt auch für die nachfolgend beschriebenen Punkte Zinsen und Kosten.

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