(OLG Celle, Urt. v. 26.11.2019 – 13 U 127/18) • Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist grds. insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme – sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung – schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urt. v. 21.9.2005 – XII ZR 66/03). Hinweis: Ein Konzessionsnehmer für den Ausbau und Betrieb eines Autobahnteilstücks kann keine Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück (BAB 1) verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.

ZAP EN-Nr. 37/2020

ZAP F. 1, S. 77–77

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