1. Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des OLG

In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist die (sofortige) Beschwerde gegen Entscheidungen, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung betreffen, nicht mehr ausgeschlossen. Der Katalog des § 304 S. 2 StPO wurde entsprechend ergänzt.

2. Strafbefehlsverfahren

Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft das Strafbefehlsverfahren. Zunächst ist nunmehr durch die entsprechende Änderung des § 408b StPO ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer auf Grundlage dieser Vorschrift erfolgenden Verteidigerbestellung um eine Pflichtverteidigung handelt. Darüber hinaus wurde die bisherige Verweisung auf § 143 Abs. 3 StPO a.F. gestrichen, so dass nunmehr insgesamt die §§ 141144 StPO n.F. zur Anwendung kommen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Auswahl eines Verteidigers zu ermöglichen (BT-Drucks 19/13829, S. 52).

3. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Darüber hinaus erfolgten Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor dem Hintergrund, dass eine aufgrund europäischen Haftbefehls gesuchte Person ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme bis zu ihrer Übergabe oder bis zur Entscheidung, sie nicht zu übergeben, gem. Art. 5 Abs. 1 der PKH-Richtlinie Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber durch die Regelung einer notwendigen Rechtsbeistandschaft insb. in den §§ 40, 53 und 83j IRG n.F. umgesetzt.

Autor: RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

ZAP F. 22, S. 99–112

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