(OLG Köln, Urt. v. 12.7.2018 – 15 U 151/17) • Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und Art. 1 Abs. 1 GG kann zulässigerweise durch die Ehefrau des Verstorbenen als Wahrnehmungsberechtigte geltend gemacht werden. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insb. davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird. Hinweis: Das umfangreiche Urteil geht sehr ausführlich auf alle Problemkreise und auch auf die Rspr. des BVerfG sowie des BGH zu den einzelnen Themen ein. Letztlich wird ein Unterlassungsanspruch verneint, weil dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der hier als wahr eingestuften Berichterstattung der Vorrang vor dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eingeräumt wird.

ZAP EN-Nr. 57/2019

ZAP F. 1, S. 61–61

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