Eine Ausnahme besteht, soweit der Vermieter in den fünf Jahren Modernisierungsmaßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat und er diese Verpflichtung bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht kannte oder kennen musste. Unter die Ausnahme können beispielsweise Modernisierungen von Fassaden oder der Austausch von Brennern fallen, die aufgrund der Energieeinsparverordnung (EnEV) durchzuführen sind. Problematisch ist dabei sicher die Frage, wann ein Vermieter bei strittigen politischen Vorgaben wissen musste, dass die verschärfte Vorgabe kommen wird.

 

Hinweis:

Ausdrücklich nicht erfasst werden von dieser Ausnahme Modernisierungen, die zwar für den Vermieter gesetzlich verpflichtend sind, allerdings nicht innerhalb der Sperrfrist durchgeführt werden müssen.

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