Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel. Der Beklagte unterhielt einen Internetanschluss, über den in einer Internet-Tauschbörse Teile des Computerspiels zum Herunterladen angeboten wurden. Die Klägerin mahnte den Beklagten diesbezüglich ab und forderte ihn u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte wies dies zurück. Er war der Ansicht, dass er keine Rechtsverletzung begangen habe. Unter seiner IP-Adresse stelle er lediglich fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots sowie drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem sog. TOR-Netzwerk zur Verfügung.

Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt hatte, ging der Beklagte in Berufung. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung bestätigt. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diesem unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Gegen diese Verurteilung wendete sich der Beklagte mit der Revision.

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