Der Unternehmer muss den Verbraucher nach § 650l S. 2 BGB nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren. Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt die zeitlichen und formalen Mindestanforderungen an die Widerrufsbelehrung:

  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB: Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform (§ 126b BGB) über sein Widerrufsrecht zu belehren.
  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB: Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein (Deutlichkeitsgebot) und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.
  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB: Es müssen folgende inhaltlichen Informationen über die wesentlichen Verbraucherrechte als Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung enthalten sein:

    • ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf (Nr. 1),
    • ein Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf (Nr. 2),
    • der Name, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse (Nr. 3),
    • ein Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt (Nr. 4), und
    • ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (Nr. 5).

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