Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB vermehrten oder verminderten Aufwand (s. oben 4.) ist, um spekulativ kalkulierten Baupreisen entgegenzuwirken, gem. § 650c Abs. 1 S. 1 BGB nach den

  • tatsächlich erforderlichen Ist-Kosten mit
  • „angemessenen“ Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn

(und nicht nach den Vertragspreisen) zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht ihm nach § 650c Abs. 1 S. 2 BGB im Fall des § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB (s. oben 3.) kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.

Der Unternehmer kann – alternativ – zur Berechnung der Nachtragsvergütung gem. § 650c Abs. 2 S. 1 BGB auch auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen (Wahlrecht). Dabei statuiert § 650c Abs. 2 S. 2 BGB die gesetzliche Vermutung, dass die auf der Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung jener nach § 650c Abs. 1 BGB entspricht.

 

Beachte:

Zur Vermeidung von Spekulationen bei der Preisgestaltung kann der Unternehmer sein Wahlrecht für jeden Nachtrag nur insgesamt ausüben. Eine Kombination der Berechnungsmethoden ist ihm nicht gestattet.

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