(BGH, Urt. v. 10.11.2016 – III ZR 193/16) • Ein Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme mit einem Therapiezentrum kann nach § 627 Abs. 1 BGB kündbar sein, wenn die Therapie nicht nur besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, sondern ebenso den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich des Therapieteilnehmers betrifft und auch deshalb als Dienst höherer Art zu qualifizieren ist. Hinweis: Das vorliegende Urteil beleuchtet die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bei einer Vertrauensstellung gem. § 627 Abs. 1 BGB. Der BGH hat in der Vergangenheit die hierfür erforderlichen Dienste höherer Art angenommen im Fall einer selbstständigen Betriebsärztin (BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 101/14), bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision (BGH, Urt. v. 22.9.2011 – III ZR 95/11), beim Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – III ZR 203/10) und bei Ehe- bzw. Partnerschaftsanbahnungsdienstverträgen (BGH, Urt. v. 1.2.1989 – IVa ZR 354/87). Nach Ansicht des BGH ist das Vorliegen des besonderen Vertrauensverhältnisses objektiv danach zu beurteilen, ob die angebotenen Dienste typischerweise nur aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, so dass es nicht darauf ankommt, ob etwa ein Klinikbetreiber wie hier im Fall die Leistungen nicht persönlich, sondern durch seine Mitarbeiter erbringt.

ZAP EN-Nr. 35/2017

ZAP F. 1, S. 55–55

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