(KG, Beschl. v. 8.11.2016 – 1 W 493/16) • Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Zu errichtende Balkonräume müssen nicht im Sondereigentum stehen. Gleiches gilt für die baulichen Bestandteile der Balkone, soweit sie nicht ohnehin gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Auch der Umstand, dass der Balkon nur durch eine Wohnung zugänglich ist, macht den Balkonraum nicht notwendigerweise zu Sondereigentum dieser Wohnung. Vielmehr sind umgekehrt Räume, die der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum sind, selbst Gemeinschaftseigentum, es sei denn, es handelt sich – wie hier bei den Balkonen – um einen Raum, der von seiner Beschaffenheit her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist.

ZAP EN-Nr. 44/2017

ZAP F. 1, S. 57–58

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