(LG Kleve, Beschl. v. 7.9.2016 – 180 StVK 393/16, 180 StVK 394/16) • Auch nach Einführung des § 67 Abs. 6 StGB ist es nur in ganz besonderen Ausnahmefällen geboten, den über die gem. § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest-)Strafen anzurechnen. Von einem Härtefall i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB ist nicht auszugehen, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtMG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen (deutlich) unterschreitet.

ZAP EN-Nr. 76/2017

ZAP F. 1, S. 65–65

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