Da Großvermögen über 26. Mio. Euro nach vorgehender Berechnung nicht den Begünstigungsregelungen nach § 13a ErbStG unterliegen, fällt hier zunächst eine volle Versteuerung an. Zwei Regelungen stehen dem Erwerber von Großvermögen zur Abmilderung der Steuerlast wahlweise zur Verfügung: Die Geltendmachung eines Verschonungsabschlags (§ 13c ErbStG, s. nachfolgend 1.) oder einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG, s. nachfolgend 2.).

1. Verschonungsabschlag

Bei Großvermögen über 26 Mio. Euro verringert sich der Verschonungsabschlag nach der Regelverschonung (85 %) oder der Optionsverschonung (100 %) um je 1 % je volle 750.000 EUR Unternehmenswert. Dieses Abschmelzungsmodell führt im Ergebnis dazu, dass bei einem Wert von 90 Mio. Euro keinerlei Begünstigung mehr erfolgt (§ 13c ErbStG).

 

Beispiel 1 – Erwerb eines begünstigten Betriebsvermögens (ggf. nach Familienabschlag) i.H.v. 30 Mio. Euro:

30 Mio. Euro – 26 Mio. Euro = 4 Mio. Euro / 0,75 = 5,33 %.

  • Bei Anwendung der Regelverschonung mindert sich der Erwerb von 4 Mio. Euro dann um 85 % – 5,33 % = 79,67 % auf 813.200 EUR.
  • Bei Anwendung der Vollverschonung mindert sich der Erwerb von 4 Mio. Euro um 94,66 % auf 213.333,20 EUR.
 

Beispiel 2 – Erwerb eines begünstigten Betriebsvermögens (ggf. nach Familienabschlag) i.H.v. 80 Mio. Euro:

80 Mio. Euro – 26 Mio. Euro = 54 Mio. Euro / 0,75 = 72 %.

  • Bei Anwendung der Regelverschonung mindert sich der Erwerb von 54 Mio. Euro dann um 85 % – 72 % = 13 % auf 46.980.000 EUR.
  • Bei Anwendung der Vollverschonung mindert sich der Erwerb von 54 Mio. Euro um 100 % – 72 % = 28 % auf 38.8880.000 EUR.

2. Verschonungsbedarfsprüfung

Alternativ zu der Inanspruchnahme der obigen Verschonungsabschläge kann der Erwerber von Großvermögen nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). In diesem Fall kann er eine Verschonungsbedarfsprüfung über sich ergehen lassen, die nachfolgend erläuterte Prüfung zum Gegenstand hat. Der Erwerber muss maximal die Hälfte seines verfügbaren Vermögens zur Bezahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer einsetzen.

Die Ermittlung des sog. verfügbaren Vermögens erfolgt zu 50 % folgender gemeiner Werte:

Zitat

§ 28 Abs. 2 ErbStG

Zu dem verfügbaren Vermögen gehören 50 Prozent der Summe der gemeinen Werte des

  1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, und
  2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehören würde.

Nr. 1 betrifft das Verwaltungsvermögen oder sonst nicht begünstigtes Betriebsvermögen, das neben dem übrigen Vermögen des Erwerbers erfasst wird. Darüber hinaus muss der Erwerber bei Inanspruchnahme der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 ErbStG die Lohnsummenbindung und die siebenjährige Behaltensfrist beachten.

 

Hinweis:

Hat der Erwerber keinerlei eigenes Vermögen und besteht das Betriebsvermögen aus begünstigtem Vermögen, könnte also auch ein Großvermögen wieder der Vollverschonung zugeführt werden.

Da zu dem verfügbaren Vermögen auch nicht "versilberbare" Vermögensanteile wie Grundstücksbeteiligungen oder nicht liquidierbare Personengesellschaftsbeteiligungen gehören, ist diese Regelung in manchen denkbaren Fällen nicht zu verwirklichen. Zum verwertbaren Vermögen gehört wohl auch das steuerbefreite Vermögen, ohne dass die zu zahlende Schenkungsteuer abgezogen werden kann (die vom Erwerber zu zahlende Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht abziehbar).

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