• Klage auf Schadensersatz gegen den Steuerberater, der zur Anlage in einen Immobilienfonds geraten hatte, und die Rechtsnachfolgerin des den Fonds finanzierenden Bankinstituts. Die Drittfinanzierung war später durch eine Eigenfinanzierung der Fondsgesellschafter ersetzt worden. Als zuständig wird das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Steuerberaters bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 – I-5 Sa 115/06). Arbeiten zu einer Kapitalanlage ratende Gesellschaft und Steuerberater – angeblich – zusammen (Provisionsteilungsabrede), dann gibt allerdings OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.1.2011 – I-5 Sa 93/10) dem allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft den Vorzug.
  • Klage auf Schadensersatz gegen eine in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft und denjenigen, der zum Erwerb der Aktien geraten hat. Als zuständig wird das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Beratung erfolgt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.3.2006 – I-5 Sa 4/06).
  • Klage auf Schadensersatz gegen das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, deren Kapitalerhöhung nicht im Handelsregister eingetragen worden war, und gegen den Vertreiber der Aktien am erhöhten Kapital. Bestimmt wird das Gericht des Vorstandsmitglieds, da es primär gem. § 188 Abs. 1 AktG verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.7.2007 – I-5 Sa 36/07 u. I-5 Sa 37/07).
  • Klage auf Schadensersatz gegen die Beratungsgesellschaft, die Beteiligungsgesellschaft und die Treuhänder. Bestimmt wird das Gericht der Beratungsgesellschaft, da nach dem Vortrag des Klägers der Emissionsprospekt vor Zeichnung nicht vorgelegt worden war (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2008 – I-5 Sa 50/08).
  • Klage auf Schadensersatz gegen die Vertreiberin eines Fonds, ihren Repräsentanten und gegen einen Vermögensberater. Als zuständig wird das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die "Grundlagen für das Anlagegeschäft geschaffen" wurden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2002 – 19 Sa 116/01).
  • Klage auf Schadensersatz ist erhoben beim Landgericht D gegen einen Broker und zwei Vermittler; sie soll auf die kontoführende Bank mit Sitz in B ausgedehnt werden. Es bleibt bei der durch den allgemeinen Gerichtsstand des Brokers vorgegebenen Zuständigkeit des Landgerichts D (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2003 – I-19 Sa 66/03).
  • Klage auf Freistellung von Verbindlichkeiten ist vor dem Landgericht D erhoben gegen eine Aktiengesellschaft als Kapitalsammelstelle (stille Beteiligung gegen unverbindliche Zusage eines bestimmten Auseinandersetzungsguthabens), gegen eine Finanzberatungs-GmbH und ihren Geschäftsführer; nur letztere haben den gleichen allgemeinen Gerichtsstand. Keiner der Beklagten hat den allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht D. Die Beklagten zu 1) und 3) rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts D. Als Gericht wird das Landgericht G, der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1), bestimmt, weil dort zahlreiche gleichartige Verfahren anhängig seien (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2002 – 19 Sa 81/02; v. 15.10.2003 – I-19 Sa 70/03).
  • Anders, aber nur kurze Zeit später: Gegen dieselbe Aktiengesellschaft und ihren Handelsvertreter, dessen allgemeiner Gerichtsstand das Landgericht K ist, ist Klage auf Freistellung beim Landgericht D erhoben. Die Beklagte zu 1) rügt auch in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts D. Der Kläger stellt Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nunmehr wird nicht mehr das Landgericht G als zuständig bestimmt, sondern das Landgericht K, welches sich bereits eingehend mit der Sache befasst habe und besonders sachkundig sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2002 – 19 Sa 92/02).
  • Klage auf Schadensersatz wegen Veruntreuung von Geldern, die als Festgeld in Luxemburg angelegt werden sollten, gegen den ehemaligen Bezirksleiter einer Bausparkasse und gegen diese. Gemeinsamer Gerichtsstand am Wohnsitz des Bezirksleiters, weil sich die Bausparkasse dessen Verhalten nach dem Klägervortrag zurechnen lassen müsse (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2004 – I-5 Sa 73/04).
  • Klage soll erhoben werden gegen den über das Vermögen verfügenden Treuhänder und den Anlageberater. Gemeinsamer Gerichtsstand am Wohnsitz des Anlageberaters, weil dieser den Treuhänder vermittelt hatte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2005 – I-5 Sa 30/05).
  • Klage auf Schadensersatz ist erhoben gegen den Verkäufer einer Eigentumswohnung und den Finanzierer. Bestimmt wird das Gericht des Sitzes des Unternehmens, dessen Mitarbeiter zum Kauf geraten haben sollen, auch wenn der Schaden darin liegen soll, dass den Kosten der Finanzierung keine ausreichende Rendite aus der Eigentumswohnung gegenübersteht (OLG Köln, OLGR 2005, 554; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2005 – I-5 Sa 24/05; v. 10.8.2005 – I-5 Sa 67/05; v. 20.10.2005 – I-5 Sa 53/05).
  • Klage auf Schadensersatz ist erhoben gegen die Vermittlerin einer Eigentumswohnung, ihren Vertreter und den Treuhänder. Es bleibt bei der Zuständigkeit des bereits angerufenen Landgerichts für alle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.5.2002 – 19 Sa 21/02).
  • Klage auf Schadensersatz ge...

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