• Halter und Haftpflichtversicherung mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand werden nach einem Verkehrsunfall in Polen vor dem Landgericht M, dem Wohnsitzgericht des Halters, verklagt. Das Wohnsitzgericht des Halters wird als gemeinschaftliches Gericht bestimmt, weil in seinem Bezirk alle Zeugen wohnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.4.2006 – I-5 Sa 37/06; v. 11.11.2008 – I-5 Sa 78/08).
  • Nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden werden Fahrerin und Versicherung vor dem Amtsgericht V, bei dem keiner von beiden seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, verklagt. Das Amtsgericht V weist auf seine örtliche Unzuständigkeit und, nachdem der Kläger Verweisung an das Amtsgericht N, in dessen Bezirk der Fahrer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beantragt hat, auf dessen örtliche Unzuständigkeit hinsichtlich der Versicherung hin. Auf das daraufhin gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellte Gesuch bestimmt das höhere Gericht das Amtsgericht N als zuständig, weil nur die Fahrerin zur Aufklärung des Geschehens beitragen könne (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2003 – I-19 Sa 87/03).
  • Fahrer mit unbekanntem Aufenthalt und Haftpflichtversicherung werden nach einem Verkehrsunfall in Rumänien vor dem Landgericht D, in dessen Bezirk die Versicherung ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000 EUR verklagt. Das Landgericht D wird als zuständig bestimmt, weil der Prozess gegen die Versicherung auch ohne Beteiligung des Fahrers betrieben werden kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2005 – I-19 Sa 110/04).
  • Ebenfalls nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden werden Halter, Beifahrer und Haftpflichtversicherung verklagt. Beifahrer und Haftpflichtversicherung rügen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N, da sie nicht ihren Wohnsitz bzw. Sitz in dessen Bezirk haben, sondern lediglich der Halter. Es nützt ihnen nichts, weil das Amtsgericht N, da bereits mit der Sache befasst, als das zuständige Gericht bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2002 – 19 Sa 88/02).

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