Insbesondere bei Unfällen kommt neben der Haftung von Privatpersonen auch eine Haftung von Hoheitsträgern in Betracht, etwa dann, wenn eine Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht Amtspflicht ist oder wenn eine Amtsperson "hoheitlich" am Straßenverkehr teilnimmt (näher hierzu s. Cuypers ZAP F. 13, S. 1724 ff.). Bestehen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände, ist das Verfahren des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich eröffnet. Wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Hoheitsträger auch bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Gerichts privilegiert. Hinzu kommt, dass er einen speziellen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 18, 19 ZPO.

 

Praxishinweis:

Angesichts dessen ist es empfehlenswert, in diesem Fall von Gesuchen um Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts abzusehen und dem Hoheitsträger lediglich den Streit zu verkünden.

Anders natürlich bei mehreren Hoheitsträgern. Hier kann Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen, da darauf abgestellt werden kann, wem in erster Linie eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen wird.

 

Beispiel:

Vor dem Landgericht D werden wegen eines angeblichen Anspruchs auf Aufopferung Bund und Land verklagt. Der Rechtsstreit wird an das für den Bund zuständige Landgericht verwiesen, weil sich der Klageanspruch, auch wenn die Haftungsverteilung nach dem Klagevortrag unklar sei, in erster Linie gegen den Bund richte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2003 – I-19 Sa 11/03).

Von RiOLG i.R. Dr. Manfred Cuypers, Duisburg

ZAP F. 13, S. 73–82

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